Vereinssatzung

SATZUNG des TuS Stöcken-Dahlerbrück 1885 e.V.

A. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

  1. Der im Jahre 1885 gegründete Verein führt den Namen:
    Turn- und Spielverein Stöcken-Dahlerbrück 1885 e.V.
  2. Er hat seinen Sitz in Dahlerbrück, Gemeinde Schalksmühle. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Iserlohn unter der Nr. VR 20436 eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    • entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports,
    • die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes,
    • die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen,
    • die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen,
    • die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und –maßnahmen,
    • Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern;
    • die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften,
    • Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens,
    • die Erstellung sowie die Instandhaltung und Instandsetzung der dem Verein gehörenden Geräte, Immobilien und sonstiger im Vereinseigentum stehender Gegenstände.


§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Verbandsmitgliedschaften

  1. Der Verein ist Mitglied
    • im Kreissportbund Märkischer Kreis und Gemeindesportverband Schalksmühle,
    • in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden.
  2. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.
  3. Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Eintritt und Austritt zu den Fachverbänden beschließen.


B. Vereinsmitgliedschaft

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten.
  3. Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter dieser Personen müssen sich durch gesonderte schriftliche Erklärung zu Zahlung der Mitgliedsbeiträge für diese Personen verpflichten.
  4. Der Antragsteller erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung. Mit der Aufnahme erkennt der Antragsteller die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.


§ 6 Arten der Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus:
    • aktiven Mitgliedern
    • Kurzzeitmitgliedern
    • passiven Mitgliedern
    • Ehrenmitgliedern
  2. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins entsprechend den Bedingungen der Beitragsordnung nutzen können und/oder am Spielbetrieb teilnehmen können.
  3. Kurzzeitmitglieder sind Mitglieder, die ausschließlich Sportkurse und Sportlehrgänge entsprechend den Bedingungen der Beitragsordnung nutzen.
  4. Passive Mitglieder sind Mitglieder, denen die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen durch Geld oder Sachbeiträge im Vordergrund steht. Sie nutzen die
    sportlichen Angebote des Vereins nicht.
  5. Ehrenmitglieder sind Mitglieder entsprechend den Bedingungen der Ehrenordnung.


§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    • durch Austritt aus dem Verein
    • nach Ablauf der Kurzzeitmitgliedschaft,
    • durch Ausschluss aus dem Verein,
    • durch Tod,
    • durch Auflösung des Vereins,
    • durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
  2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Der Austritt kann zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen erklärt werden.
  3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem
    Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.


§ 8 Ausschluss aus dem Verein

  1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
    • trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt,
    • grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen schuldhaft begeht,
    • in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt.
  2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
  3. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
  4. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
  5. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
  6. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.
  7. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.


C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 9 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug

  1. Es sind ein Mitgliedsbeitrag und eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Es können abteilungsspezifische Beiträge, Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen des
    Vereins erhoben werden.
  2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr, sowie evtl. festzulegender Umlagen beschließt die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Über die Erhebung und Höhe von abteilungsspezifischen Beiträgen entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Näheres regelt die Beitragsordnung.
  3. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.
  4. Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch
    Beschluss festsetzt.
  5. Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen. Der Fälligkeitstermin wird in der Beitragsordnung
    festgelegt.
  6. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
  7. Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Absatz 1 BGB zu verzinsen.
  8. Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
  9. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.


§ 10 Mitgliederechte minderjähriger Vereinsmitglieder

  1. Kinder bis zum 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Mitgliederrechte nicht persönlich ausüben. Diese werden durch ihre gesetzlichen Vertreter wahrgenommen.
  2. Kinder und Jugendliche zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliederrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind dagegen von der Wahrnehmung ausgeschlossen.
  3. Mitglieder bis zum 16. Lebensjahr sind vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen. Das Stimmrecht kann jedoch in der Jugendversammlung im vollen
    Umfang ausgeübt werden.


D. Die Organe des Vereins

§ 11 Ordnungsgewalt des Vereins D. Die Organe des Vereins

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und
    Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.
  2. Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 8 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:
    • befristeter Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb,
    • vorübergehendes Betretungsverbot vereinseigener Sportstätten.
  3. Das Verfahren wird vom Vorstand eingeleitet.
  4. Das betroffene Mitglied wird schriftlich per Einschreiben aufgefordert innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag Stellung zu nehmen.


§ 12 Die Vereinsorgane

  1. Organe des Vereins sind:
    • die Mitgliederversammlung,
    • der geschäftsführende Vorstand (Vorstand),
    • der erweiterte Vorstand,
    • die Jugendversammlung.


§ 13 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
  2. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung nach den Bestimmungen des BGB ausgeübt werden. Der Vorstand entscheidet über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
  3. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende.
  4. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der erweiterte Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
  5. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
  6. Einzelheiten kann die Finanzordnung regeln.


§ 14 Die ordentliche Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vierzehn Tagen in Textform per Aushang für alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung
    einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf den Aushang folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand durch Beschluss fest.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend,
    bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
  6. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens der Hälfte der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.
  7. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
    abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen
    erforderlich.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  9. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  10. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens 7 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Anträge auf Satzungsänderung sind den Mitgliedern spätestens nach Ablauf der Antragsfrist per Aushang bekannt zu geben.


§ 15 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten
    zuständig:
    • Entgegennahme der Berichte des Vorstands,
    • Entgegennahme der Kassenprüfberichte,
    • Entlastung des Vorstandes,
    • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des erweiterten Vorstandes,
    • Wahl der Kassenprüfer;
    • Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins,
    • Beschlussfassungen über eingereichte Anträge.


§ 16 Die außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
  2. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 14 entsprechend.


§ 17 Der geschäftsführende Vorstand (Vorstand)

  1. Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB (Vorstand) besteht aus:
    • dem 1. Vorsitzenden;
    • dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden;
    • dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden;
    • dem Geschäftsführer;
    • dem Leiter Finanzen.

    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der
    Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln.

  2. Aufgabe des Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf, aufgabenbezogen, für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.
  3. Der Vorstand kann Ausschüsse bilden.
  4. Der Vorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben.
  5. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des
    Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.
  6. Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Sitzung des Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch ein Mitglied des Vorstandes einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  7. Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.


§ 18 Der erweiterte Vorstand

  1. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
    • den Mitgliedern des Vorstandes,
    • dem sportlichen Leiter,
    • dem Leiter Soziales und Geschäftsstelle,
    • dem Vereins-Jugendleiter,
    • den Abteilungsleitern der einzelnen Abteilungen,
    • den Abteilungsvertretern entsprechend der Mitgliedsstärke der einzelnen
      Abteilungen.

    Die stimmberechtigte Anzahl der gewählten Abteilungsvertreter ergibt sich aus der Mitgliederstärke der jeweiligen Abteilung. Zur Festlegung der Anzahl zusätzlich zu dem Leiter der Abteilung wird nach folgendem Schlüssel verfahren:

    • 50 bis 100 Abteilungsmitglieder: 1 Vertreter
    • 101 bis 200 Abteilungsmitglieder: 2 Vertreter
    • 201 bis 300 Abteilungsmitglieder: 3 Vertreter
    • über 300 Abteilungsmitglieder: 4 Vertreter

    Stichtag für die Festlegung der Anzahl der Vertreter der einzelnen Abteilungen ist der 1. Januar. Sie wird vom Geschäftsführer der Mitgliederversammlung mitgeteilt. Bei Abteilungen, die nur durch ihren Leiter im erweiterten Vorstand vertreten sind, kann bei Abwesenheit dessen Stimmrecht auf einen Bevollmächtigten übertragen werden.

  2. Die Aufgaben des erweiterten Vorstandes bestehen in der Beratung und Unterstützung des Vorstandes und der Formulierung von Anträgen aus den Abteilungen an den Vorstand oder an die Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes sorgen für die Kommunikation zwischen den einzelnen Abteilungen und deren Mitgliedern, sowie dem Vorstand.
  4. Die Sitzungen des erweiterten Vorstandes finden mindestens zweimal im Jahr auf Einladung des Vorstandes oder auf Wunsch von mindestens der Hälfte der Mitglieder des
    erweiterten Vorstandes statt.


§ 19 Abteilungen

  1. Der Vorstand kann die Gründung von Abteilungen beschließen.
  2. Jede Abteilung hat die Aufgabe einen Abteilungsleiter und Stellvertreter zu benennen und zur Wahl vorzuschlagen.
  3. Die Mitgliederversammlung wählt die Abteilungsleiter für die Dauer von 2 Jahren und die Abteilungsvertreter entsprechend der Abteilungsstärke für jeweils ein Jahr mit einfacher Mehrheit.
  4. Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben. Die Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des Vorstandes.


E. Vereinsjugend

§ 20 Vereinsjugend

  1. Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
  2. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr durch den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel.
  3. Organe der Vereinsjugend sind:
    • der Vereins-Jugendleiter und
    • die Jugendversammlung
  4. Der Vereins-Jugendleiter ist Mitglied des erweiterten Vorstandes.
  5. Das nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.


F. Sonstige Bestimmungen

§ 21 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
  2. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig.
  3. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.


§ 22 Vereinsordnungen

  1. Der Vorstand ist ermächtigt durch Beschluss folgende Ordnungen zu erlassen:
    • Beitragsordnung,
    • Finanzordnung,
    • Geschäftsordnung,
    • Ehrenordnung.
  2. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.


§ 23 Haftung des Vereins

  1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung die gesetzlich geregelte Ehrenamtspauschale im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den
    Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für schuldhaft verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt und solche Schäden nicht durch
    Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.


§ 24 Datenschutz im Verein

  1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
  2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
    • Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
    • Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,
    • Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
    • Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war, oder nach der Beendigung der Mitgliedschaft die Löschung
      schriftlich beantragt wird.
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.


G. Schlussbestimmungen

§ 25 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an die Gemeinde Schalksmühle, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
  4. Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 26 Gültigkeit dieser Satzung

  1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am (12.02.2016) beschlossen. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  2. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.